(1)Er hat seinen Sitz in Innsbruck
und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
(2)Die Errichtung von Zweigvereinen
ist / ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
"imZoom" ist ein unabhängiger
Verein mit kritischer Betrachtung der politischen Gegebenheiten unter
Berücksichtigung der Grund- und Freiheitsrechte. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn
gerichtet, sie bezweckt die Förderung von Presseinformationen, Nachrichten und
Kommentaren von Leuten aus den fortschrittlichen, linken Bewegungen, Vereinen,
NGOs,
Parteien
und sozial engagierten "EinzelkämpferInnen",
die in Opposition zu den herrschenden Eliten und der neoliberalen Zurichtung des
Menschen stehen und die
kommerzielle Medien oft verschweigen.
§ 3: Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks
(1)Der Vereinszweck soll durch die
in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)Als ideelle Mittel dienen
a)Die Herausgabe einer
Internet-Plattform
b)Der Herausgabe bzw. Förderung
verschiedenster Publikationen
c)Vorträge, Veranstaltungen und
Diskussionsveranstaltungen
(3)Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
b)Erträge aus der
Internet-Plattform (Werbung)
c)Erträge aus Veranstaltungen
d)Spenden
§ 4: Arten der
Mitgliedschaft
(1)Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)Ordentliche Mitglieder sind
jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die sich bei der Internet-Plattform beteiligen und die
Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der
Mitgliedschaft
(1)Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
(2)Über die Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)Bis zur Entstehung des Vereins
erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands
durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin
durch die Gründer des Vereins.
(4)Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der
Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2)Der Austritt kann nur zum Ende
des Kalenderquartal (Ende März, Juni, September, Dezember) erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens drei Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für
die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)Der Ausschluss eines Mitglieds
aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§7 :Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu.
(2)Jedes Mitglied ist berechtigt,
vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)Mindestens ein Zehntel der
Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)Die Mitglieder sind vom Vorstand
über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§ 9:
Generalversammlung
(1)Die Generalversammlung ist die
?Mitgliederversammlung? im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findetalle vier
Jahre statt.
(2)Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
a)Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung,
b)schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c)Verlangen der Rechnungsprüfer (§
21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
e)Beschluss eines gerichtlich
bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3)Sowohl zu den ordentlichen wie
auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ? c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)Anträge zur Generalversammlung
sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)Gültige Beschlüsse - ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)Bei der Generalversammlung sind
alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)Beschlussfassung über den
Voranschlag;
b)Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)Wahl und Enthebung der
Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)Entlastung des Vorstands;
f)Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g)Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
h)Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus drei
Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in.
(2)Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)Die Funktionsperiode des
Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand
ist persönlich auszuüben.
(4)Der Vorstand wird vom Obmann/von
der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
(6)Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)Den Vorsitz führt der/die
Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)Außer durch den Tod und Ablauf
der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in
Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des
Vorstands
Dem Vorstand obliegt die
Leitung des Vereins. Er ist das ?Leitungsorgan? im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1)Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2)Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ? c dieser
Statuten;
(4)Information der
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5)Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins.
(1)Der/die Obmann/Obfrau führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)Der/die Obmann/Obfrau vertritt
den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der
Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3)Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
(4)Bei Gefahr im Verzug ist der/die
Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)Der/die Obmann/Obfrau führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)Der/die Schriftführer/in führt
die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)Der/die Kassier/in ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)Zwei Rechnungsprüfer werden von
der Generalversammlung auf die Dauer vonvier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ ? mit Ausnahme der Generalversammlung ? angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2)Den Rechnungsprüfern obliegt die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1)Zur Schlichtung von allen aus
dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)Das Schiedsgericht setzt sich
aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ ? mit Ausnahme der Generalversammlung ?
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige
Auflösung des Vereins
(1)Die freiwillige Auflösung des
Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)Diese Generalversammlung hat
auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Letzte Änderung Freitag, 06. April 2007, 07:07 Uhr