Solidaritätsklausel steht im Widerspruch zur Neutralität
Kommentar von ao Univ. Prof. Dr. Adrian Hollaender
Dies ist nicht nur demokratiepolitisch bedenklich, sondern auch inhaltlich. Denn was mit diesem Vertrag tatsächlich angestrebt werden soll, bleibt sowohl anhand der zahlreichen widersprüchlichen Aussagen der Politik als auch anhand der Lektüre des Vertragstexts selbst im Dunkeln. Der "Vertrag von Lissabon" ist an Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit kaum zu übertreffen.
Doch nicht nur die Formulierungen des "Vertrags von Lissabon" sind verunglückt, sein Inhalt ist es weitgehend auch: Das Einstimmigkeitsprinzip innerhalb der EU wird weitgehend aufgegeben. Fortan sollen Mehrheitsentscheidungen ausschlaggebend sein. Das heißt, Österreich könnte in wesentlichen Fragen nicht mehr mit einen Veto seine Interessen verteidigen. In die EU-Kommission wird nicht mehr von jedem EU-Mitgliedsstaat ein Kommissar entsendet. Österreich droht somit künftig der potenzielle Verlust eines EU-Kommissars. Bisher hatte Österreich hingegen immer einen solchen (Fischler, Ferrero-Waldner). Der "Vertrag von Lissabon" verspricht "einklagbare Grundrechte", bezüglich deren aber nicht einmal die österreichische Außenministerin eine klare Antwort auf die Frage geben konnte, wo und wie man diese einklagen kann. Dafür enthält er eine Solidaritätsklausel in der Außenpolitik, die dazu führt, dass die EU-Mitgliedsländer einander beim Kampf gegen "terroristische Aktivitäten" offenbar auch militärisch beistehen müssen. Der Begriff "terroristische Aktivitäten" ist undefiniert, und militärischer Beistand heißt jedenfalls Einsatz mit Waffengewalt. Das bedeutet im Klartext: Österreich wäre verpflichtet, bei militärischen Aktionen in anderen EU-Ländern mitzumachen (der Begriff "Krieg gegen Terror" wird ja gerade heutzutage im Zeitgeist aktuell ständig strapaziert; eine amerikanische Raketenbasis in Polen stört die EU hingegen nicht). Die Solidaritätsklausel steht somit im Widerspruch zur verfassungsrechtlich verankerten Neutralität unseres Landes. Durch den - einen Anschlag auf Demokratie, Souveränität und Neutralität bewirkenden - EU-Reformvertrag, wie die EU-Verfassung jetzt beschönigend genannt wird, wird insofern nicht nur die Neutralität de facto stark ausgehöhlt, sondern überhaupt die österreichische Verfassung in weiten Bereichen und in grundlegenden Bausteinen überlagert. Daher vertrete ich die Meinung: Es bedarf einer Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes. (aus: Salzburger Nachrichten, 18.12.2007) Zum Autor: Dr. Adrian Hollaender ist ao. Univ.Prof. für Europarecht sowie internationale Grund- und Menschenrechte an der Staatlichen Universität Klausenburg (Partneruniversität der Univ. Wien), Associate Professor for International Law and Human Rights an der International University Vienna, Leiter des Zentrums für Rechtsforschung und Vorsitzender des Grundrechtskonvents im österreichischen Parlament. Dr. Adrian Hollaender hat für die Europäische Vereinigung für Bürgerrechte (EFCR) ein Gutachten geschrieben (http://www.efcr.at/tmp_de/files/111.pdf), in dem er rechtlich nachweist, dass eine Volksabstimmung über den EU-Reformvertrag zwingend geboten ist, da dieser Vertrag eine Gesamtänderung der Verfassung bewirkt.