AK Tirol schlägt Alarm: Strafen nach dem Jugendbeschäftigungsgesetz können nicht durchgesetzt werden!

Donnerstag, 06. Dezember 2007, 08:28 Uhr

Beitrag von: O-PT-S

Die Jugendabteilung der AK Tirol schlägt Alarm: Weil Strafbestimmungen im Jugendschutz nicht durchgesetzt werden können, drohen Lehrlinge zum Freiwild zu werden.

Ein aktueller Fall, der glücklicherweise selten vorkommt, den Gesetzgeber aber zum Handeln zwingen sollte.

Ein Betrieb war der AK Tirol schon länger im Zusammenhang mit Problemen im Umgang mit seinen Lehrlingen bekannt. Neben der Anordnung zahlloser verbotener Überstunden berichteten die Lehrlinge über mittlere bis gröbere Verletzungen des guten Anstands. Etwa kam es bei Hotelaufenthalten im Rahmen von Auswärtsarbeiten immer wieder dazu, dass der Chef einzelne Lehrlinge anhielt, das Zimmer mit ihm zu teilen und dort dann mit ihm Pornofilme anzusehen. Auch die allzu freigiebige Weitergabe zum Teil schwerer Alkoholika an die Minderjährigen war zu beanstanden.

Mit März 2005 stellte die AK-Jugendabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag auf Verbot der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 31 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Mit Bescheid vom 23. Jänner 2006 wurde gegenüber dem Unternehmer ein Beschäftigungsverbot Jugendlicher befristet bis 31.Dezember 2006 ausgesprochen. Der Unternehmer legte dagegen Berufung ein.

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Oberbehörde weitete in seinem Bescheid vom 6. April 2006 das Strafausmaß sogar aus und verlängerte das Beschäftigungsverbot Jugendlicher bei dieser Firma sogar bis zum 31.Dezember 2007.

Die dagegen vom Lehrberechtigten eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde im Juni 2006 zurückgewiesen.
Ungeachtet der gegen ihn angestrengten Bemühungen zur Verhängung eines Beschäftigungsverbots schloss der besagte Unternehmer einen Lehrvertrag mit einem minderjährigen Jugendlichen ab 1. August 2005 ab. Am 9. Juni 2006 schließlich brachte die AK Tirol eine neuerliche Verwaltungsstrafanzeige ein, die Behörde möge rechtliche Schritte veranlassen, da der Chef - entgegen dem verhängten Verbot - einen minderjährigen Lehrling beschäftigte.

Gegen diese Anzeige wehrte sich der Unternehmer schließlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) erfolgreich.

Der UVS erkannte, dass das Verfahren einzustellen sei, da die Strafbestimmung des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) eine Strafsanktion für das Zuwiderhandeln gegen die eigenen Strafnormen nicht kennt.

Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass sämtliche Strafbestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz Jugendlicher im Arbeitsleben erlassen hat, zahnlose Tiger sind und nicht erfolgreich durchgesetzt werden können. Gott Lob ist die Verhängung derartig drastischer Maßnahmen gegen Tiroler Lehrbetriebe nur selten notwendig. Umso wichtiger wäre es, dass die im Rechtsstaat verhängten Maßnahmen dann auch tatsächlich greifen und wirksam werden.

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