Pendlerpauschale und Fahrtkostenbeihilfe nicht vergessen
Mittwoch, 25. April 2007, 21:30 Uhr
Beitrag von: O-PT-S
Aufgrund der zunehmenden Pendlerströme und der steigenden Fahrtkosten für öffentliche und private Verkehrsmittel werden Unterstützungen für Pendler immer wichtiger. Im folgenden sind drei Möglichkeiten angeführt. Zum einen das Pendlerpauschale, das die Lohnsteuerbemessungsgrundlage
vermindert und damit die Lohnsteuer reduziert, zum zweiten die, wenn auch
geringe Fahrtkostenbeihilfe des Landes Tirol und zum dritten schließlich
eventuelle Fahrtkostenersätze durch den Arbeitgeber.
.
Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale soll die Kosten für das tägliche Pendeln zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, zumindest teilweise, ersetzen. Das Pauschale ist ein
Freibetrag, das die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert und sich nur
auswirken kann, wenn Lohnsteuer bezahlt wird. Dies ist seit dem Jahre 2005 erst
ab einem monatlichen Einkommen von Euro 925,- bzw. jährlichen Einkommen von ca.
Euro 11.000,- der Fall. Niedrigverdiener beziehen also derzeit keinen Vorteil
aus der Pendlerpauschale.
Die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte muss an mehr als der Hälfte der möglichen
Arbeitstage eines Monats (z.B. 11 von 20 möglichen Arbeitstagen in einem Monat)
zurückgelegt werden.
Kleine Pendlerpauschale
Die "kleine" Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Arbeitsstätte mehr als
20 km einfache Wegstrecke vom nächstgelegenen Wohnort entfernt liegt und die
Benützung des Massenverkehrsmittels grundsätzlich möglich und zeitlich zumutbar
ist.
Zumutbare Fahrzeit einfache Wegstrecke
2.. bis 20 km - 1,5 Stunden
20 bis 40 km - 2,0 Stunden
ab 40 km - 2,5 Stunden
Die zumutbare Fahrtzeit pro einfacher Wegstrecke ist sehr hoch. Allerdings gilt
als Fahrzeit immer der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bis zur Ankunft bzw.
Arbeitsbeginn im Betrieb. Dauert die Rückfahrt länger als die Hinfahrt, ist für
die Prüfung der Zumutbarkeit von der längeren Fahrzeit auszugehen.
Große Pendlerpauschale
Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die einfache Wegstrecke mehr als 2
km beträgt und kein öffentliches Verkehrsmittel bei der Hin- oder Rückfahrt
verkehrt.
Angenommen es geht in der Früh kein Verkehrsmittel um rechtzeitig im Betrieb zu
sein, am Nachmittag aber schon, steht ihm das große Pendlerpauschale zu.
Weiters steht das große Pauschale zu, wenn die zumutbare Fahrzeit (siehe oben)
überschritten wird. Bei der Antragstellung muss auf dem Formular L 34 Punkt 2
ausgefüllt werden. Pendlerpauschale bei mehreren Arbeitsverhältnissen.
Liegen mehrere Arbeitgeber vor und liegen somit in Summe an mehr als 11 Tagen
im Monat Fahrten von der Wohnung zu den Arbeitsstätten vor, kann das
Pendlerpauschale nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachträglich geltend
gemacht werden. Hierbei ist immer von der überwiegend zurückgelegten Strecke
auszugehen (siehe auch unter der Randzahl 272a der Lohnsteuerrichtlinien:
www.bmf.gv.at ).
Pendlerpauschale
(Werbungskosten)
groß
klein
einfache Wegstrecke
jährlich in Euro
monatlich in Euro
jährlich in Euro
monatlich in Euro
2 - 20 km
270,00
22,50
-,--
-,--
20 - 40 km
1.071,00
89,25
495,00
41,25
40 - 60 km
1.863,00
155,25
981,00
81,75
über 60 km
2.664,00
222,00
1.467,00
122,25
Antragstellung
Während des Jahres können Sie die Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber
beantragen (Formular L 34). Da der Freibetrag dann auf dem Jahreslohnzettel
aufscheint, bedarf es bei der Arbeitnehmerveranlagung keiner neuerlicher
Antragstellung.
Nach Ablauf des Jahres, oder wenn die Pendlerpauschale nicht im vollen Ausmaß
berücksichtigt wurde, kann die Pendlerpauschale in der Arbeitnehmerveranlagung
geltend gemacht werden. Dabei ist das Formular L 34 dem Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung beizulegen und das zustehende Pauschale in die Zeile 718
auf Seite zwei des Formulars L 1 einzutragen.
Fahrtkostenbeihilfe des Landes Tirol
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer (nicht jedoch
Lehrlinge), die Fahrtkostenbeihilfe des Landes beantragen. Hier gelten eigene
Voraussetzungen.
Voraussetzungen
Die Fahrtkostenbeihilfe unterscheidet zwischen Tages- und Wochenpendler; bei
Tagespendlern muss die täglich zurückzulegende einfache Wegstrecke zwischen
Hauptwohnsitz und Arbeitsort mindestens 20 Kilometer, bei Wochenpendlern
mindestens 50 km betragen. Weitere Voraussetzungen sind:
Die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels darf nicht oder nur für eine Teilstrecke zumutbar
oder möglich sein
Es darf kein Werksverkehr
eingerichtet sein
Eine allenfalls gewährte
Fahrtkostenvergütung seitens des Arbeitgebers muss weniger als die Hälfte der
tatsächlichen Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel betragen.
Der Arbeitnehmer muss
mindestens 6 Monate zur angegebenen Dienststelle pendeln und
das Haushaltseinkommen
darf das Zweifache des jeweils geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht
übersteigen. Für Kinder gibt es eigene Sätze (siehe unten stehende Tabelle).
Die Höhe der Förderung geht aus der unten stehenden Tabelle hervor:
Die maximalen jährlichen Zuschüsse bewegen sich bei Tagespendler innerhalb
Tirols zwischen 146,-- und 291,-- Euro.
-
Tagespendler
Wochenpendler
Tagespendler
Wochenpendler
-
Tirol
Tirol
verheiratet
Tirol
alleinstehend
And. Bundesländer/Ausland
And. Bundesländer/Ausland
verheiratet
And. Bundesländer/Ausland
alleinstehend
einfache
Wegstrecke
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
20 – 30 km
146,--
-
-
110,--
-
-
31 – 40 km
182,--
-
-
146,--
-
-
41 – 50 km
219,--
-
-
146,--
-
-
mind. 51 km
291,--
-
-
146,--
110,--
73,--
50 – 100 km
-
146,--
73,--
110,--
73,--
101 – 150 km
-
219,--
110,--
110,--
73,--
über 150 km
-
291,--
146,--
110,--
73,--
Einkommensgrenzen
Für das Jahr 2006 gelten folgende
Einkommensgrenzen (Haushaltsnettoeinkommen = 1/12 des Jahreseinkommens):
Vorzulegen ist der Jahreslohnzettel des vergangenen Jahres. Herangezogen wird
das Jahresbruttoeinkommen (Kennzahl 210 des Jahreslohnszettels) abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge und abzüglich der Lohnsteuer. Dieses Nettoeinkommen
wird durch 12 Monate (bzw. entsprechend dem Bezugszeitraum) dividiert. Für
laufende Anträge im Jahr 2007 dürfen folgende Einkommensgrenzen nicht
überschritten werden:
Einkommensgrenzen 2006 - Fahrtkostenbeihilfe
Verheiratete
monatlich in Euro
Alleinerhalter/Alleinstehend
monatlich in Euro
ohne Kind
2.182,00
1.452,00
1 Kind
2.270,00
2.182,00
2 Kinder
2.372,00
2.270,00
3 Kinder
2.489,00
2.372,00
Personen, die Unterhalt für ihre Kinder
zahlen, sind den Alleinerhaltern gleichgestellt.
Antragstellung:
Die Fahrtkostenbeihilfe des Landes Tirol ist beim Amt der Tiroler
Landesregierung, Abteilung Arbeitsmarktförderung, einzureichen. Nähere
Richtlinien und Formulare unter
www.tirol.gv.at. Die Einreichfrist für die Fahrtkostenbeihilfe endet jeweils am 30.04.des
folgenden Jahres, für das der Zuschuss beantragt und gewährt wird.
Fahrtkostenersätze durch den Arbeitgeber
Leider gibt es keinen allgemeinen
Rechtsanspruch auf einen Fahrtkostenersatz für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte
durch den Arbeitgeber. Er muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. In
Betrieben allerdings, in denen eine allgemeine Fahrtkostenregelung besteht,
haben auch die Neueintretenden Anspruch auf einen Fahrtkostenersatz.
Leistet der Arbeitgeber einen Fahrtkostenersatz, ist dieser bis zur Höhe der
Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels sozialversicherungsfrei. Der
Fahrtkostenzuschuss unterliegt allerdings zur Gänze der Lohnsteuer (erhöht die
Lohnsteuerbemessungsgrundlage) und hat andererseits auf die Gewährung des
Pendlerpauschales keinen Einfluss. Das Pendlerpauschale steht also unabhängig
von der Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber zu.
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