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 Samstag, 17. Mai 2008, 20:30 Uhr

Pendlerpauschale und Fahrtkostenbeihilfe nicht vergessen

   
AK-TirolAufgrund der zunehmenden Pendlerströme und der steigenden Fahrtkosten für öffentliche und private Verkehrsmittel werden Unterstützungen für Pendler immer wichtiger. Im folgenden sind drei Möglichkeiten angeführt. Zum einen das Pendlerpauschale, das die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert und damit die Lohnsteuer reduziert, zum zweiten die, wenn auch geringe Fahrtkostenbeihilfe des Landes Tirol und zum dritten schließlich eventuelle Fahrtkostenersätze durch den Arbeitgeber.

. Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale soll die Kosten für das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zumindest teilweise, ersetzen. Das Pauschale ist ein Freibetrag, das die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert und sich nur auswirken kann, wenn Lohnsteuer bezahlt wird. Dies ist seit dem Jahre 2005 erst ab einem monatlichen Einkommen von Euro 925,- bzw. jährlichen Einkommen von ca. Euro 11.000,- der Fall. Niedrigverdiener beziehen also derzeit keinen Vorteil aus der Pendlerpauschale.

Die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte muss an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats (z.B. 11 von 20 möglichen Arbeitstagen in einem Monat) zurückgelegt werden.

Kleine Pendlerpauschale

Die "kleine" Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Arbeitsstätte mehr als 20 km einfache Wegstrecke vom nächstgelegenen Wohnort entfernt liegt und die Benützung des Massenverkehrsmittels grundsätzlich möglich und zeitlich zumutbar ist.

Zumutbare Fahrzeit einfache Wegstrecke
2.. bis 20 km - 1,5 Stunden
20 bis 40 km - 2,0 Stunden
ab 40 km - 2,5 Stunden

Die zumutbare Fahrtzeit pro einfacher Wegstrecke ist sehr hoch. Allerdings gilt als Fahrzeit immer der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bis zur Ankunft bzw. Arbeitsbeginn im Betrieb. Dauert die Rückfahrt länger als die Hinfahrt, ist für die Prüfung der Zumutbarkeit von der längeren Fahrzeit auszugehen.

Große Pendlerpauschale

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die einfache Wegstrecke mehr als 2 km beträgt und kein öffentliches Verkehrsmittel bei der Hin- oder Rückfahrt verkehrt.
Angenommen es geht in der Früh kein Verkehrsmittel um rechtzeitig im Betrieb zu sein, am Nachmittag aber schon, steht ihm das große Pendlerpauschale zu.
Weiters steht das große Pauschale zu, wenn die zumutbare Fahrzeit (siehe oben) überschritten wird. Bei der Antragstellung muss auf dem Formular L 34 Punkt 2 ausgefüllt werden. Pendlerpauschale bei mehreren Arbeitsverhältnissen.

Liegen mehrere Arbeitgeber vor und liegen somit in Summe an mehr als 11 Tagen im Monat Fahrten von der Wohnung zu den Arbeitsstätten vor, kann das Pendlerpauschale nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachträglich geltend gemacht werden. Hierbei ist immer von der überwiegend zurückgelegten Strecke auszugehen (siehe auch unter der Randzahl 272a der Lohnsteuerrichtlinien: www.bmf.gv.at ).

 

Pendlerpauschale (Werbungskosten)

  groß klein
einfache Wegstrecke jährlich in Euro monatlich in Euro jährlich in Euro monatlich in Euro
2 - 20 km 270,00 22,50 -,-- -,--
20 - 40 km 1.071,00 89,25 495,00 41,25
40 - 60 km 1.863,00 155,25 981,00 81,75
über 60 km 2.664,00 222,00 1.467,00 122,25

Antragstellung

Während des Jahres können Sie die Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber beantragen (Formular L 34). Da der Freibetrag dann auf dem Jahreslohnzettel aufscheint, bedarf es bei der Arbeitnehmerveranlagung keiner neuerlicher Antragstellung.

Nach Ablauf des Jahres, oder wenn die Pendlerpauschale nicht im vollen Ausmaß berücksichtigt wurde, kann die Pendlerpauschale in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Dabei ist das Formular L 34 dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beizulegen und das zustehende Pauschale in die Zeile 718 auf Seite zwei des Formulars L 1 einzutragen.

Fahrtkostenbeihilfe des Landes Tirol

Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer (nicht jedoch Lehrlinge), die Fahrtkostenbeihilfe des Landes beantragen. Hier gelten eigene Voraussetzungen.

Voraussetzungen
Die Fahrtkostenbeihilfe unterscheidet zwischen Tages- und Wochenpendler; bei Tagespendlern muss die täglich zurückzulegende einfache Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort mindestens 20 Kilometer, bei Wochenpendlern mindestens 50 km betragen. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels darf nicht oder nur für eine Teilstrecke zumutbar oder möglich sein
     
  • Es darf kein Werksverkehr eingerichtet sein
     
  • Eine allenfalls gewährte Fahrtkostenvergütung seitens des Arbeitgebers muss weniger als die Hälfte der tatsächlichen Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel betragen.
     
  • Der Arbeitnehmer muss mindestens 6 Monate zur angegebenen Dienststelle pendeln und
     
  • das Haushaltseinkommen darf das Zweifache des jeweils geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen. Für Kinder gibt es eigene Sätze (siehe unten stehende Tabelle).

    Die Höhe der Förderung geht aus der unten stehenden Tabelle hervor:

    Die maximalen jährlichen Zuschüsse bewegen sich bei Tagespendler innerhalb Tirols zwischen 146,-- und 291,-- Euro.

- Tagespendler Wochenpendler Tagespendler Wochenpendler
- Tirol Tirol
verheiratet
Tirol
alleinstehend
And. Bundesländer/Ausland And. Bundesländer/Ausland
verheiratet
And. Bundesländer/Ausland
alleinstehend
einfache
Wegstrecke
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20 – 30 km 146,-- - - 110,-- - -
31 – 40 km 182,-- - - 146,-- - -
41 – 50 km 219,-- - - 146,-- - -
mind. 51 km 291,-- - - 146,-- 110,-- 73,--
50 – 100 km - 146,-- 73,--   110,-- 73,--
101 – 150 km - 219,-- 110,--   110,-- 73,--
über 150 km - 291,-- 146,--   110,-- 73,--

Einkommensgrenzen

Für das Jahr 2006 gelten folgende Einkommensgrenzen (Haushaltsnettoeinkommen = 1/12 des Jahreseinkommens): Vorzulegen ist der Jahreslohnzettel des vergangenen Jahres. Herangezogen wird das Jahresbruttoeinkommen (Kennzahl 210 des Jahreslohnszettels) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und abzüglich der Lohnsteuer. Dieses Nettoeinkommen wird durch 12 Monate (bzw. entsprechend dem Bezugszeitraum) dividiert. Für laufende Anträge im Jahr 2007 dürfen folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:

Einkommensgrenzen 2006 - Fahrtkostenbeihilfe
  Verheiratete
monatlich in Euro
Alleinerhalter/Alleinstehend
monatlich in Euro
ohne Kind 2.182,00 1.452,00
1 Kind 2.270,00 2.182,00
2 Kinder 2.372,00 2.270,00
3 Kinder 2.489,00 2.372,00

Personen, die Unterhalt für ihre Kinder zahlen, sind den Alleinerhaltern gleichgestellt.

Antragstellung:
Die Fahrtkostenbeihilfe des Landes Tirol ist beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Arbeitsmarktförderung, einzureichen. Nähere Richtlinien und Formulare unter www.tirol.gv.at.
Die Einreichfrist für die Fahrtkostenbeihilfe endet jeweils am 30.04.des folgenden Jahres, für das der Zuschuss beantragt und gewährt wird.

Fahrtkostenersätze durch den Arbeitgeber

Leider gibt es keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf einen Fahrtkostenersatz für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber. Er muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. In Betrieben allerdings, in denen eine allgemeine Fahrtkostenregelung besteht, haben auch die Neueintretenden Anspruch auf einen Fahrtkostenersatz.

Leistet der Arbeitgeber einen Fahrtkostenersatz, ist dieser bis zur Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels sozialversicherungsfrei. Der Fahrtkostenzuschuss unterliegt allerdings zur Gänze der Lohnsteuer (erhöht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage) und hat andererseits auf die Gewährung des Pendlerpauschales keinen Einfluss. Das Pendlerpauschale steht also unabhängig von der Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber zu.

Arbeitnehmerveranlagung (L1)
Pendlerpauschale (L34)

 

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